Verlängerung der Allgemeinverfügung

12.05.2021 | Unternehmen | Gastronomie

Corona
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Die Stadt Duisburg hat die Allgemeinverfügung ab dem 15. Mai bis zum 4. Juni 2021 verlängert. Für Duisburg gelten somit weiterhin die weitergehenden Regelungen hinsichtlich der Maskenpflicht in bestimmten Bereichen und in privaten Fahrzeugen sowie der Nutzung der Spielplätze.

Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 27. April urpsprünglich gültig bis 14. Mai 2021:

Die für Duisburg über die Bestimmungen des § 28b Infektionsschutzgesetz (“Bundesnotbremse”) hinaus geltenden Regelungen:

· Die Untersagung der Spielplatznutzung gilt in der Zeit von 19 bis 9 Uhr.
· In privaten Fahrzeugen gilt (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person) bei der gemeinsamen Nutzung durch Personen aus verschiedenen Hausständen die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (mindestens FFP2 oder vergleichbar). Für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, jedoch unter 14 Jahren sind, besteht lediglich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; kann eine solche Maske aufgrund der Passform nicht getragen werden, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
· Die Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel gilt weiterhin.
· Auch die Maskenpflicht um Schulen und Kitas wird fortgesetzt.
· Die Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gilt nun bis 22 Uhr.
· Auch die Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen bleibt bestehen.
· Ebenso die Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel MSV sowie das Alkoholverbot auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel MSV.
· Kontaktbeschränkung: Hier wurde die bislang bestehende Regelung, wonach zwei Hausstände mit maximal fünf Personen zusammen kommen durften, an die mit dem IfSG eingeführte bundesweite Regelung angepasst. Das bedeutet: Auch in Duisburg gilt, dass private Zusammenkünfte im privaten oder im öffentlichen Raum auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt sind.