Novitas und andere Krankenkassen bieten viele Hilfestellungen zur Bewältigung der Corona-Krise

02.04.2020 | Unternehmen

Novitas Videoberatung

In der Krise helfen vereinfachte Lösungen, und die Krankenkassen wirken daran mit, vor allem durch die AU-Bescheinigung per Telefon für bis zu 14 Tage und die Beitragsstundung für Arbeitgeber und Selbstständige.

Darüber hinaus bietet aber die Novitas BKK gemeinsam mit den anderen gesetzlichen Krankenkassen viele weitere Erleichterungen auf allen Ebenen des Gesundheitssystems. Mit diesen wollen wir dazu beitragen,
- Ansteckungsrisiken zu minimieren,
- Leistungserbringer, Arbeitgeber und Selbstständige zu entlasten und
- die Versorgung aufrechtzuerhalten.
So leisten wir unseren Beitrag dazu, die Corona-Krise möglichst gut zu bewältigen.

Alle Maßnahmen wurden mit wichtigen Akteuren aus dem Gesundheitswesen und der Sozialversicherung abgestimmt. Sie werden laufend der aktuellen Situation und den akuten Herausforderungen angepasst: sie werden fast täglich ergänzt und erläutert, ebenso fast täglich kommen neue Maßnahmen hinzu.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an unsere Hotline: 0800 664 8233.

Hier nun eine kleine Übersicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

– AU-Bescheinigung am Telefon: Gilt für Patienten/-innen mit einer Erkrankung der oberen Atemwege, die keine schweren Symptome aufweisen. Kann bis zum 30.09.2020 für längstens 14 Tage ausgestellt werden.
Diese Regelung gilt nun – hier allerdings befristet bis zum 23.06.2020 – auch für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes, wenn der Arzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.

– Kinder-Vorsorgeuntersuchungen: Die Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Vorsorgeuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 dürfen vorübergehend bis zum 30.09.2020 überschritten werden.

– Kostenerstattung von Präventionskursen: Wenn Kurse unterbrochen werden oder online fortgesetzt werden mussten, soll sich das nicht negativ auf die Kostenerstattung auswirken. Wenn Kurse nicht vollständig durchgeführt werden konnten und eine spätere Fortsetzung nicht möglich ist, können die Kosten anteilig für den durchgeführten Teil übernommen werden. Das gilt natürlich nur für Kurse, die laut Satzung der Novitas BKK erstattungsfähig sind.

– Arzneimittel: Patientinnen und Patienten, deren Rabattarzneimittel beim ersten Apothekenbesuch nicht verfügbar sind, können sofort auch nichtrabattierte Präparate erhalten. Allerdings müssen sie ggf. anfallende Mehrkosten (über dem Festbetrag) selbst zahlen.
Mit dieser Maßnahme werden soziale Kontakte in Apotheken durch eine Reduzierung auf einmalige Besuche minimiert. Die Regelung ist zunächst befristet bis zum 30. April 2020.

– Hilfsmittel (z.B. Hör- und Sehhilfen, Rollstühle, Gehhilfen, Prothesen, orthopädische Strümpfe etc., Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte usw.)

Hilfsmittel können vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, wenn kein persönlicher Kontakt zur individuellen Anpassung zwingend erforderlich ist.
Die Einweisungen in den Gebrauch der Hilfsmittel können bei dafür geeigneten Hilfsmitteln telefonisch, per E-Mail, Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen.
Ausnahmsweise kann in diesen Fällen auf die Unterschriften der Versicherten, z.B. als Empfangsbestätigung, verzichtet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31.05.2020.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist auch ohne Verordnung des Arztes möglich, wenn der Leistungserbringer sie als notwendig ansieht. Spätestens für die Abrechnung muss eine entsprechende Verordnung allerdings vorliegen.
Auf Folgeverordnungen wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, wie z.B. Inkontinenzartikeln, verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde.

Auch wenn eine Verordnung im Krankenhaus ausgestellt wurde, wird für die Weiterversorgung nach der Entlassung für die Dauer der Versorgung keine ärztliche Verordnung eines niedergelassenen Vertragsarztes verlangt.

Mehrmonatslieferungen von Hilfsmitteln anstelle von bestimmten Lieferzyklen werden von den Krankenkassen akzeptiert, sofern dies nicht zu Lieferengpässen für andere Versicherte führt.

– Erleichterungen für die Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich: Wenn Lieferfristen, Wartungsfristen oder Kontrollfristen aufgrund von Lieferengpässen oder Quarantänemaßnahmen nicht eingehalten werden können, verzichten die Krankenkassen bis zum 31.05.2020 auf Sanktionen.

Vertraglich vereinbarte Fristen, in denen eine Abrechnung spätestens einzureichen ist, werden voraussichtlich bis Ende November ausgesetzt. Zudem kann der Leistungserbringer bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.

– Heilmittel (z.B. Massagen, Physiotherapie oder Krankengymnastik, logopädische Maßnahmen, Ergotherapie)

Aussetzung der Fristen: Behandlungen dürfen vorübergehend für länger als 14 Tage unterbrochen werden, dafür muss der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung allerdings nach dem 17.02.2020 liegen.
Eine Therapie muss zudem nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist angetreten werden, wenn die entsprechende Verordnung nach dem 18.02.2020 ausgestellt wurde.

Auch die 12-Wochen-Frist, nach der eine Behandlung abgeschlossen sein und eine ärztliche Untersuchung erfolgen sollte, ist zurzeit ausgesetzt.

Sofern Behandlungen auch aus therapeutischer Sicht als Videobehandlung oder in Form von telefonischen Beratungen erfolgen können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für einige Behandlungen möglich. Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten, und die bei beiden Seiten vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation erlauben.

Damit den Leistungserbringern durch die Lockerung der Behandlungsfristen keine Nachteile entstehen, dürfen sie Teilabrechnungen über bereits erbrachte Leistungen erstellen.

Außerdem wird die Regelung ausgesetzt, dass die Leistungsabrechnung nur einmal im Monat erfolgen darf. Somit können beendete oder abgebrochene Verordnungen zeitnah abgerechnet werden.

Heilmittelverordnungen, die nicht ganz korrekt ausgestellt wurden, dürfen die Leistungserbringer selbst ergänzen bzw. sogar ändern. Sie müssen die Änderung begründen sowie mit Datum und Unterschrift versehen. Die Angaben „Art des Heilmittels“ sowie „Verordnungsmenge“ dürfen allerdings nicht von ihnen abgeändert werden.

– Psychotherapie: Ausnahmsweise dürfen auch die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung als Videosprechstunde erbracht werden. Auch psychotherapeutische Sprechstunden, die sonst nicht dafür in Frage kommen, sowie probatorische Sitzungen können per Video stattfinden. Voraussetzung ist immer, dass die gesetzlich definierten Voraussetzungen für die normalen Sitzungen erfüllt sind.
Verordnete Gruppentherapien können als Einzelbehandlung fortgeführt und abgerechnet werden.

– Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Mutter-/Vater-Kind-Kuren: Rehas und die genannten Kuren können um 3 Monate, in Ausnahmefällen sogar länger verschoben werden. Anschlussrehabilitationen sollten jedoch nicht länger als 6 Wochen verschoben werden.

Sollte bei einer/einem Versicherten während einer Reha-Maßnahme der Verdachte auf eine Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus aufkommen, kann die Maßnahme für 14 Tage unterbrochen werden. Bestätigt sich der Verdacht, kann der Zeitraum ausgeweitet werden.

„Direkteinweisungen“ bei Anschlussrehabilitationen: Bis Ende April können Krankenhäuser selbst Anschlussrehabilitationen für die Patienten/-innen organisieren und direkt die Überführung in die Reha-Einrichtung veranlassen, ohne die Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse abzuwarten. Mit dieser Maßnahme sollen möglichst viele Krankenhausbetten freigehalten werden, sie gilt zunächst bis zum 30.04.2020.

– Pflege: Die Nachweispflicht für die Durchführung von Beratungsbesuchen ist für die Zeit vom 01.Januar 2020 bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren brauchen keine Hausbesuche durchgeführt zu werden, ohne dass dies die Kürzung oder Entziehung des Pflegegeldes zur Folge hat. Wenn die/der Versicherte es wünscht, kann das Beratungsgespräch telefonisch erfolgen.

Ebenfalls um das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten, finden bis Ende September keine körperlichen Begutachtungen zur Feststellung des Pflegegrades statt. Die Einstufung wird auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und eines ergänzenden strukturierten Telefoninterviews erfolgen. Wiederholungsbegutachten werden ebenfalls bis Ende September nicht durchgeführt.

Umgekehrt gilt: Die Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades ist nur noch dann innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen, wenn es sich bei der Antragstellung um einen dringlichen Entscheidungsbedarf (z.B. Erstantrag auf Sachleistungen oder Erstantrag auf vollstationäre Pflegeleistungen) handelt. Ansonsten entfällt die 25 Arbeitstage-Frist.

– Stundung von Beiträgen für Arbeitgeber: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen können also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 gewährt werden.

Für diesen Zeitraum werden keine Stundungszinsen erhoben, auch Säumniszuschläge und Mahngebühren entfallen.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann außerdem vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.

Voraussetzungen: Zum einen muss der Arbeitgeber in geeigneter Weise nachweisen, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für ihn verbunden wäre.

Außerdem muss der Arbeitgeber bereits eine der Maßnahmen in Anspruch nehmen, die von der Regierung als Schutzschirme für die wirtschaftliche Krise infolge der Corona-Pandemie vorgesehen sind und sich trotz dieser außer Stande sehen, die Beitragszahlungen zu leisten.

Sobald Schutzschirm-Maßnahmen greifen und den Arbeitgebern dadurch finanzielle Mittel frei werden, sind diese zur Begleichung der gestundeten Beiträge zu verwenden. So ist eine Stundung auch nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Der erleichterte Stundungszugang gilt sowohl für gesetzlich als auch für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer.

– Stundung von Beiträgen für Selbstständige: Für Selbstständige wird neben einer Stundung der Beiträge für die Monate März und April 2020 zunächst geprüft, ob für sie auch eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Antragstellung ist einfach.

Der Kunde muss uns glaubhaft schriftlich versichern, dass er durch die Corona-Krise beruflich betroffen ist. Angaben über Art des Gewerbes, Datum des Ruhens der selbstständigen Tätigkeit bzw. der eingeschränkten Tätigkeit und Schätzung des voraussichtlichen Gewinns bzw. der Gewinneinbußen, reichen hierfür aus.

– Sonderregelungen für Krankenhäuser: Befristet bis zum 30.09.2020 sind Maßnahmen wie Ausgleichszahlungen für nicht planbare Eingriffe, Bonuszahlungen für zusätzliche intensivmedizinische Behandlungseinheiten, Zuschläge für persönliche Schutzausrüstungen, Umwidmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Reaktivierung von neuem Pflegepersonal, Flexibilisierungen bei den Vergütungsregelungen der Krankenhäuser und bei den Rechnungsprüfquoten vorgesehen. Krankenhausrechnungen sollen zudem bis Ende des Jahres 2020 innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang von den Krankenkassen gezahlt werden.

– Aussetzen von Betriebsbegehungen, Lockerung von Nachweispflichten: Betriebsbegehungen von Unternehmen aus dem medizinischen Versorgungsbereich zur Qualitätsüberprüfung (Apotheken, Orthopäden, Logopäden, Ergotherapeuten, Hebammen, Optiker uvm.) dürfen um bis zu 6 Monate verschoben werden.

Für Erstqualifizierungen können den Krankenkassen vorübergehend schriftliche Nachweise vorgelegt werden, auf deren Grundlage die jeweilige Krankenkasse über die Erteilung des sog. Präqualifizierungszertifikats entscheidet.

Betriebe, die regelmäßig Nachweise in Form von Dokumenten oder Fotodokumentationen vorlegen müssen, können diese ebenfalls um bis zu 6 Monate verschieben, um die Versorgung in der jetzigen Situation gewährleisten zu können.

Weitere Informationen/Übersichten finden Sie hier:

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/855/
(Corona-Pandemie: G-BA beschließt weitreichende Maßnahmen zur Entlastung von Krankenhäusern und Ärzten sowie zum Schutz vor Infektionsrisiken)

https://www.vdek.com/presse/pressemitteilungen/2020/Notfallpaket.html
(Krankenhausentlastungsgesetz unterstützt Krankenhäuser, Ärzte und Pflegeeinrichtungen)